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Der One-Stop-Shop – Echte Erleichterung für den grenzüberschreitenden Handel

Die Reform des Umsatzsteuergesetzes vom 01.07.2021 bringt eine bahnbrechende Änderung für den grenzüberschreitenden E-Commerce mit sich. Der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) ist eine Sonderregelung, wodurch die Abgabe von Steuern bei Fernverkäufen vereinfacht wird. Lesen Sie im Beitrag, wie sich das für Onlinehändler beim innereuropäischen Verkauf auswirkt.

Was ist das One-Stop-Shop-Verfahren?

Der One-Stop-Shop ist eine Neuerung der Umsatzsteuer bei Fernverkäufen für Onlinehändler. Unternehmen, die in einem anderen EU-Land (innerhalb des EU-Binnenmarktes) steuerpflichtig werden, können nun ihre Umsätze zentral und standardisiert über den One-Stop-Shop melden und müssen sich nur noch einmalig steuerlich registrieren.

Mit der Einführung des OSS wird von der EU das Ziel verfolgt, den grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb von Europa zu vereinfachen. Die Nutzung des Verfahrens ist freiwillig, es muss also nicht zwingend genutzt werden.

Was hat sich geändert?

Bevor es den One-Stop-Shop gab, mussten sich Onlinehändler bei Fernverkäufen, bei denen gewisse Lieferschwellen überschritten wurden, im jeweiligen Empfangsland steuerlich registrieren. Diese Schwellen bewegten sich je nach Land zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro.

Die notwendige, steuerliche Registrierung stellt aufgrund der unterschiedlichen Steuervorschriften der Länder einen sehr großen Aufwand – und somit häufig ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Verkauf – dar. Genau diesen Aufwand galt es zu verringern.

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Dies ist im Zuge der neuen Umsatzsteuerreform vom 01.07.2021 geschehen. Die neu platzierte Lieferschwelle des One-Stop-Shops wurde einheitlich bei 10.000 Euro (netto) festgelegt. Wird dieser Wert überschritten, muss man sich für das OSS-Verfahren registrieren.

Der Wert wird als Summe aller Umsätze aus Fernverkäufen innerhalb der EU berechnet. Die somit anfallenden Umsatzsteuermeldungen in diversen EU-Ländern können dank der neuen Regelung zentral über den One-Stop-Shop des Landes, in dem sich der Firmensitz befindet, registriert werden.

Die größte und wichtigste Änderung ist deshalb die neue Aufgabe beziehungsweise Kompetenz der zentralen Meldestelle, nämlich dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die oben genannten Umsätze können von den Händlern ganz einfach und zentral dort gemeldet werden.

Das Amt überprüft die Umsätze und entrichtet die Steuern an die jeweiligen Länder. Dadurch wird Händlern der große Aufwand erspart, sich für jedes Land, in das Produkte verkauft werden, über die steuerlichen Gegebenheiten und Besonderheiten ausführlich zu informieren und im jeweiligen Land Umsatzsteuermeldungen zu tätigen.

Den Vorgänger des One-Stop-Shops, den sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gibt es seit 2015. Dieser galt aber nur für elektronisch vermittelte Dienstleistungen und wurde schließlich im Rahmen des OSS um Lieferungen und Fernverkäufe erweitert. Dazu wurden die Fristen für die vierteljährliche Umsatzsteuererklärung gegenüber dem MOSS-Verfahren um zehn weitere Tage verlängert.

Wen betrifft es?

Der Shop richtet sich laut dem Adressatenkreis der Website des BZSt vor allem an inländische Unternehmer, die gegen Entgelt …

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedsstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind

und …

  • innergemeinschaftliche (innerhalb der EU) Fernverkäufe von Gegenständen tätigen.

Neben diesen inländischen Unternehmern betrifft der OSS aber auch Unternehmen, die nicht im Verbund der EU sind. Für diese wird das Verfahren aber erst interessant, sofern sie eine Einrichtung im Inland (zum Beispiel ein Warenlager) haben, von der aus Waren an Privatpersonen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten versendet werden.

Wie oben genannt, liegt die Lieferschwelle der One-Stop-Shops bei 10.000 Euro. Das OSS-Verfahren ist demnach nur für Unternehmen von Bedeutung, deren Umsatz über dieser Schwelle liegt.

Wichtig ist, dass es sich hier nur um Transaktionen von Unternehmen an Privatpersonen (B2C) handelt. B2B-Transaktionen (von Unternehmen zu Unternehmen) lassen sich nämlich nicht über den OSS melden.

Welche Chancen bietet das OSS-Verfahren für Onlinehändler?

Der Hauptvorteil des Verfahrens besteht darin, dass sich Händler nun nur noch einmal in dem Land steuerlich registrieren müssen, aus dem die Produkte versendet werden. Zuvor war diese Registrierung in allen EU-Ländern nötig, in die man seine Produkte verkauft.

Durch das Entfallen der steuerlichen Registrierung im Ausland wird es für E-Commerce-Händler innerhalb der EU auch wesentlich einfacher, international zu agieren. Hierbei eignen sich besonders Online-Marktplätze als Verkaufskanal. Denn Händler können schnell und ohne hohen Kostenaufwand auf den meisten Marktplätzen aktiv werden.

Einmal gelistet, werden die Produkte unkompliziert an Kunden in verschiedenen EU-Ländern verkauft. So können neue Kundengruppen einfach und unkompliziert erschlossen werden, was das Umsatzpotenzial deutlich anhebt und eine optimale Möglichkeit zur Steigerung der Markenbekanntheit bietet.

Als Folge dieser zentralen Steuerung werden für Onlinehändler auch die vorher benötigten Kenntnisse (oder ausländische Steuerberater) über die steuerrechtlichen Vorgaben im Ausland entbehrlich. Durch die Nutzung des neuen One-Stop-Shops werden somit Kosten, Zeit und bürokratischer Aufwand gespart.

Zudem lassen sich durch den reduzierten bürokratischen Aufwand nahezu risikofrei und simpel neue Märkte im Ausland testen. So können Händler zum Beispiel Produkte ohne großen Mehraufwand in anderen EU-Ländern anbieten, um zu sehen, wie diese in einer anderen Region ankommen.

Das kann unkompliziert und mit geringem Kostenaufwand über Online-Marktplätze geschehen. Wird der gewünschte Erfolg nicht erzielt, kann man sich wieder auf den nationalen Verkauf fokussieren, ohne sich aufwendig im Ausland steuerlich registriert zu haben.

Wie ist der formelle Ablauf?

Möchte man sich nun für dieses Verfahren in Deutschland registrieren, kann man das über das „Elster“-Portal der BZSt (BOP – Startseite (elster.de)) tun. Unbedingt benötigt wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz USt-IdNr.

Die Registrierungen gelten immer ab dem jeweiligen Quartalsbeginn. Dementsprechend müssen die Steuererklärungen auch immer quartalsweise eingereicht werden. Stichtag ist hier immer der letzte Tag des darauffolgenden Monats (beispielsweise 1. Quartal – 30. April). Genauere Informationen hierzu findet man auf der Seite des BZSt (BZSt – One-Stop-Shop, EU-Regelung) unter „Registrierung und Abmeldung“ sowie „Pflichten“.

Fazit

Das One-Stop-Shop-Verfahren stellt für Onlinehändler eine gute Möglichkeit zur Vereinfachung des E-Commerce innerhalb der EU dar. Es eröffnet Händlern die Möglichkeit, neue Märkte zu testen. Zudem lassen sich Umsätze und Markenbekanntheit mit wenig Mehraufwand steigern, indem Händler beispielsweise über Online-Marktplätze grenzüberschreitend aktiv werden.

Nun hängt es ausschließlich von jenen ab, alles beim Alten zu belassen oder sich auf diese Chance zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit einzulassen und diese wahrzunehmen.

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